SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen DIE BRÜCKE Sterbe- und Trauerbegleitung Schwerte e. V., sein Sitz ist Schwerte. Der Gerichtsstand ist Schwerte, der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, insbesondere der
  • Wahrung der Würde des Menschen in seiner letzten Lebensphase
  • Ermöglichung eines menschenwürdigen Sterbens
  • Abschaffung ungewollter Isolation angesichts des Todes
  • Einbeziehung des Sterbens in das Leben
  • Veränderung des öffentlichen Bewusstseins im Hinblick auf das Sterben

§ 3 Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins

Der Verein verwirklicht seine in § 2 aufgeführte Zielsetzung durch
  • Sterbebegleitungen
  • Begleitung in Trauer und Abschiednehmen
  • örtliche Hilfsangebote für Sterbende und Mitbetroffene
  • Information und Mitwirkung bei Seminaren zur Sterbebegleitung
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Leben, Sterben, Tod und Trauer
  • Information zur Thematik Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
  • Besuchsdienste

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen des Vereins. Wer im Dienst des Vereins in exponierter Funktion und Verantwortung – etwa als Vorstandsmitglied, in der Geschäftsführung oder bei der Koordination der Begleitungen – tätig ist, kann hierfür im Rahmen der steuergesetzlichen Vorgaben (Ehrenamtspauschale/zur Zeit 720,00 € pro Jahr insgesamt) eine Vergütung erhalten, soweit es das Vereinsvermögen zulässt. Über die Vergütung, die auch für einen zurückliegenden Zeitraum gewährt werden kann, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit; ein etwa betroffenes Vorstandsmitglied darf nicht mitstimmen.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins uneingeschränkt bejahen und unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt wird dem Vorstand schriftlich erklärt.
  5. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, der schriftlich oder mündlich gestellt und begründet wird. Der Betroffene hat das Recht zur Stellungnahme. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung erfolgt geheim. Der Ausschluß ist beschlossen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
  6. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei Aufnahme und zu Beginn eines Jahres zu entrichten ist. Wenn der Beitrag mehr als ein Jahr nicht entrichtet wurde, entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung./li>

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, einberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zehn Tage vor Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Anträge gelten als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung
  • nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Revisoren entgegen und entlastet den Vorstand
  • wählt den Vorstand und die Revisoren
  • beschließt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
  • legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest
  • beschließt über Anträge, Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten, Vereinsauflösung.

§ 8 Vorstand und Revisoren

  1. Der Vorstand des Vereins wird für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer/innen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). (Satzungsänderung lt. Mitglliederversammlung vom 13. März 2015)
  3. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt, längstens sechs Monate.
  4. Gleiches gilt für die Revisoren.
  5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • die Öffentlichkeit über die Ziele gemäß der §§ 2 und 3 zu informieren
    • die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen
    • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen und auszuführen
    • der Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan vorzulegen
  6. Die Revisoren prüfen die Jahresabrechnung und tragen ihren Prüfbericht der Mitgliederversammlung vor.

§ 9 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospiz-Iniative Schwerte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der Zielsetzung gemäß § 2 zuverwenden hat. (Satzungsänderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Oktober 2000).

TERMINE

Öffentlicher Abend jeden 1.Mittwoch im Monat 19:00 Uhr im Grete-Meissner-Zentrum Schwerte.